Dennoch sind die Aussagen des Zeugen D.________ mit Vorsicht zu würdigen. Dies aus folgenden Gründen: Anlässlich der Befragung vom 22. März 2017 gab er nämlich u.a. zu Protokoll, dass der Unfall vom 21. April 2015 sehr schnell abgelaufen sei, wohl weniger als drei Sekunden (pag. 111 Z. 29; pag. 115 Z. 3 f.; pag. 113 Z. 3 ff.), und er einfach keine Zeit gehabt habe, das Auto zu beobachten (pag. 111 Z. 25 f.). Auf die Frage, ob er den Unfallverursacher beschreiben könne, führte er aus, dass der Fahrer sicherlich ein Mann, Südländer- Typ, mit einer Glatze oder kurzen Haaren gewesen sei (pag. 113 Z. 3 ff.). Eine hundertprozentige Beschreibung des Unfallverursachers könne er aber nicht abge-