Auf seine Aussagen ist daher näher einzugehen. Die Kammer teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Zeugen D.________ – entgegen den Behauptungen der Verteidigung – keinerlei Widersprüche und Strukturbrüche aufweisen, detaillierte Schilderungen beinhalten und daher glaubhaft erscheinen. Es ist auch in keiner Weise erkennbar, dass er absichtlich falsche Angaben gemacht hätte oder den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat bezichtigen wollte. Dennoch sind die Aussagen des Zeugen D.________ mit Vorsicht zu würdigen.