Insbesondere ist dadurch nicht bewiesen, dass sich der Beschuldigte am fraglichen Tag und zur fraglichen Zeit nicht am Unfallort hat befinden können. Mangels hinreichender objektiver Beweismittel und aufgrund des Umstandes, dass weder C.________ noch die Zeugin E.________ den Unfallverursacher beobachten konnten, kommt den Aussagen des Zeugen D.________, welcher den Täter erkannt haben will, ausschlaggebende Bedeutung zu. Der vorinstanzliche Schuldspruch fusst denn im Wesentlichen auch auf seinen Beobachtungen. Auf seine Aussagen ist daher näher einzugehen.