Diese Begründung ist nicht logisch und verfängt nicht. Durch das eingereichte Stempeluhrprotokoll kann der Beschuldigte immerhin nachweisen, dass er am fraglichen Tag zur selben Zeit wie auch an den übrigen Tagen seine Arbeit um 07.00 Uhr begonnen hat, was sodann zu seiner Aussage, er biege ca. um 06.45 Uhr in die Siselenstrasse nach Walperswil ab, denn das sei etwa 10 Minuten von seiner Arbeitsstelle weg (p. 11, Z. 114), passt. Weiteres kann daraus aber nicht geschlossen werden. Insbesondere ist dadurch nicht bewiesen, dass sich der Beschuldigte am fraglichen Tag und zur fraglichen Zeit nicht am Unfallort hat befinden können.