7 Begründung frei, dass er diesen selber gar nicht bemerkt habe (pag. 170, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Andererseits hält sie fest, das Erfassungsblatt der Arbeitszeiten entlaste den Beschuldigten nicht für den Tatzeitpunkt, da es durchaus möglich sei, dass sich dieser vor dem Einstempeln um 07.00 Uhr noch vom Unfall – welchen der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz aber gar nicht bemerkt hatte – erholen resp. ablenken musste (pag. 162, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Begründung ist nicht logisch und verfängt nicht.