Sodann stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die vorhandenen objektiven Beweismittel die Täterschaft des Beschuldigten nicht beweisen. Im Ergebnis trifft ebenfalls zu, dass diese den Beschuldigten für den Tatzeitpunkt aber auch nicht – zumindest nicht eindeutig – entlasten (vgl. pag. 162, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich das vom Beschuldigten als Entlastungsbeweis eingereichte Erfassungsblatt der Arbeitszeiten (pag. 100) erscheinen die Ausführungen der Vorinstanz jedoch wenig einleuchtend. Einerseits spricht sie den Beschuldigten nämlich vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit der