10.2 Konkrete Beweiswürdigung Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschuldigte sich nicht zur Person des Unfallverursachers geäussert hat und bis zuletzt bestritt, Verursacher des Unfalls vom 21. April 2015 gewesen zu sein (vgl. pag. 161, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dementsprechend vermögen ihn seine Aussagen nicht entscheidend zu entlasten. Sodann stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die vorhandenen objektiven Beweismittel die Täterschaft des Beschuldigten nicht beweisen.