10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz betrifft sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist hinsichtlich der Beweiswürdigung verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen.