6 digten zu. Schliesslich habe der Zeuge D.________ den Beschuldigten auch nicht als Unfallverursacher identifizieren können. Damit könne festgehalten werden, dass die Aussagen des Zeugen D.________ sowie der weiteren Zeugen bzw. Auskunftspersonen nicht geeignet seien, um den Beschuldigten als Unfallverursacher zu überführen.