Dieser sei derart darauf fixiert gewesen, den Unfallverursacher am Morgen des 22. April 2015 zu finden, dass dessen Objektivität und Wahrnehmung beeinträchtigt gewesen sei. Zudem würden sich die Aussagen des Zeugen D.________ in zentralen Punkten schlichtweg als falsch erweisen (getönte Scheiben des Unfallfahrzeuges verunmöglichten ein Erkennen des Fahrers; kein Aufkleber bzw. ein runder Aufkleber am Heck des verdächtigen Fahrzeuges [erkannt am 22. April 2015] anstatt korrekterweise ein dreieckiger Aufkleber etc.). Auch dessen Beschrieb des angeblichen Unfallverursachers treffe nur beschränkt auf den Beschul-