Folglich falle er auch aus zeitlichen Gründen als Unfallverursacher ausser Betracht, hätte er sich doch, falls er an jenem Morgen über die Westroute gefahren wäre, um 06.35 Uhr erst in Frauenkappelen befunden. Was den Zeugen D.________ anbelangt, hält der Beschuldigte dafür, dessen Verhalten zeichne sich durch Selbstgerechtigkeit und einer Tendenz zur Selbstjustiz aus. Dieser sei derart darauf fixiert gewesen, den Unfallverursacher am Morgen des 22. April 2015 zu finden, dass dessen Objektivität und Wahrnehmung beeinträchtigt gewesen sei.