Sollte er am Morgen des 21. April 2015 tatsächlich die Unfallstelle passiert haben, was bestritten werde und durch nichts belegt sei, so hätte er diese um ca. 06.45 Uhr passiert, gehe doch auch die Vorinstanz davon aus, dass die Fahrzeit zwischen der Unfallstelle und dem Arbeitsort rund 7 Minuten betrage. Gemäss Polizeirapport habe sich der Unfall um 06.35 Uhr ereignet. Folglich falle er auch aus zeitlichen Gründen als Unfallverursacher ausser Betracht, hätte er sich doch, falls er an jenem Morgen über die Westroute gefahren wäre, um 06.35 Uhr erst in Frauenkappelen befunden.