100) belege, dass er im April 2015 nahezu immer um exakt 07.00 Uhr mit der Arbeit begonnen habe. Damit seien seine Angaben, wonach er das Wohndomizil stets um 06.25 Uhr verlasse und um 06.55 Uhr am Arbeitsort eintreffe, glaubhaft, zumal gemäss Routenplaner von Google Maps sein Arbeitsweg rund 31 Minuten Fahrzeit erfordere. Sollte er am Morgen des 21. April 2015 tatsächlich die Unfallstelle passiert haben, was bestritten werde und durch nichts belegt sei, so hätte er diese um ca. 06.45 Uhr passiert, gehe doch auch die Vorinstanz davon aus, dass die Fahrzeit zwischen der Unfallstelle und dem Arbeitsort rund 7 Minuten betrage.