Unter Verweis auf diverse Kartenausschnitte (pag. 102 sowie 121 ff.) sowie unter Auflistung verschiedener Routen (zwischen G.________ (Wohnort) und H.________ (Arbeitsort), pag. 240) macht der Beschuldigte sodann geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt mit den möglichen Routen seines Arbeitsweges auseinandergesetzt. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. Mai 2015 habe er zwar ausgeführt, dass er schon auch über die Neuenburgstrasse, auf welcher sich der Unfall zugetragen habe, zur Arbeit fahre.