5 2015 gegenüber der Polizei keinen solchen Aufkleber erwähnt. Am 22. April 2015, anlässlich der Verfolgung des verdächtigen Fahrzeuges, habe der Zeuge einen runden Aufkleber am Fahrzeugheck feststellen können. Damit falle sein Fahrzeug ausser Betracht, da es keinen derartigen Aufkleber aufweise. Die entsprechenden Aussagen des Zeugen D.________ würden auch belegen, dass dessen Wahrnehmung ungenau sei (runden Aufkleber beobachtet am 22. April 2015 anstatt richtigerweise ein dreieckiger Aufkleber). Unter Verweis auf diverse Kartenausschnitte (pag.