Die Aussagen des Zeugen D.________ seien insgesamt sehr glaubhaft, würden detaillierte Schilderungen enthalten und keine Aggravation aufweisen. Es erscheine extrem unwahrscheinlich, dass all die genannten Indizien rein zufällig den Beschuldigten belasten würden. Unter Würdigung sämtlicher vorgenannten Umstände habe das Gericht keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Unfall vom 21. April 2015 verursacht habe.