Die Angaben der Zeugin E.________ würden aber keine näheren Rückschlüsse auf die Täterschaft zulassen und auch die Aussagen des verunfallten Chauffeurs vermöchten den Beschuldigten nicht eindeutig als Unfallverursacher zu identifizieren. Immerhin ergäben sich aus dessen glaubhaften Aussagen zwei weitere Indizien, welche dafür sprechen würden, dass der Beschuldigte den fraglichen Unfall verursacht habe. Einerseits habe C.________ ausgesagt, beim unfallverursachenden Fahrzeug habe es sich vermutlich um einen schwarzen Mitsubishi Pajero gehandelt.