4 den Tatzeitpunkt entlasten. Da hinreichende objektive Beweismittel für die Täterschaft des Beschuldigten fehlten, komme den Aussagen des verunfallten Chauffeurs sowie den Beobachtungen der beiden Augenzeugen massgebende Bedeutung zu. Die Angaben der Zeugin E.________ würden aber keine näheren Rückschlüsse auf die Täterschaft zulassen und auch die Aussagen des verunfallten Chauffeurs vermöchten den Beschuldigten nicht eindeutig als Unfallverursacher zu identifizieren.