Ein erstes, jedoch selbstverständlich nicht ausreichendes Indiz, welches für die Täterschaft des Beschuldigten spreche, sei die Tatsache, dass sein Arbeitsweg am Unfallort vorbeiführe. Im Übrigen vermöchten die vorhandenen objektiven Beweismittel die Unfallverursachung durch den Beschuldigten aber nicht zu beweisen, würden ihn aber auch nicht für