8. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen – objektiven und subjektiven – Beweismittel als erstellt und sprach den Beschuldigten der groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Sie erwog zusammengefasst, dass es sich vorliegend – mangels Kollisionsspuren – um einen reinen Indizienprozess handle. Ein erstes, jedoch selbstverständlich nicht ausreichendes Indiz, welches für die Täterschaft des Beschuldigten spreche, sei die Tatsache, dass sein Arbeitsweg am Unfallort vorbeiführe.