sowie die Angaben der Zeugin E.________. Die Vorinstanz hat die Aussagen bzw. Angaben zutreffend zusammengefasst, darauf wird verwiesen (pag. 156 ff., S. 6 ff. der Entscheidbegründung). Weiter liegt der Kammer eine durch die Verteidigung eingereichte Bestätigung von Frau F.________ vom 13. März 2017 betreffend Zeitmanagement und Fahrverhalten des Beschuldigten vor (pag. 250).