I. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 133). Von der Kammer zu überprüfen ist hingegen der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 21. April 2015 um ca. 06.35 Uhr auf der Kreuzung Ausserdorfstrasse und Siselenstrasse in Siselen, herkommend von Bargen, durch unvorsichtiges Überholen mit Unfall sowie die entsprechenden Kostenund Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.