5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 950.00 und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 959.00 an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 133).