Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 21. Juni 2017 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 201). Der Beschuldigte erklärte sich in der Folge mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 206) und reichte am 7. September 2017 seine Begründung zur Berufungserklärung ein (pag. 237 ff.).