2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 24. März 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 137 ff.). In seiner ebenfalls form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung (pag. 193 ff.) beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf den Schuldspruch gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils, die Sanktion sowie die Entschädi- gungs- und Kostenfolgen (pag. 193 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 21. Juni 2017 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag.