Den Vollzug der Geldstrafe schob die Vorinstanz unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Weiter wurde der Beschuldigte zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 959.00, verurteilt (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).