Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 218 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Mai 2018 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Ruch Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 22. März 2017 (PEN 16 850) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 22. März 2017 (pag. 132 ff.) sprach das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall frei, angeblich began- gen am 21. April 2015 um ca. 06.35 Uhr auf der Kreuzung Ausserdorfstrasse und Siselenstrasse in Siselen, herkommend von Bargen; dies unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2‘155.15 (inkl. Anteil Auslagen und MWSt) für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der anteils- mässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 959.00, an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln, be- gangen am 21. April 2015 um ca. 06.35 Uhr auf der Kreuzung Ausserdorfstrasse und Siselenstrasse in Siselen, herkommend von Bargen, schuldig erklärt und in Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen zu einer Geldstrafe von 16 Ta- gessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 960.00, sowie einer Verbin- dungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung: 4 Tage) verurteilt. Den Vollzug der Geldstrafe schob die Vorinstanz unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Weiter wurde der Beschuldigte zur Be- zahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 959.00, verur- teilt (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 24. März 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 137 ff.). In seiner ebenfalls form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung (pag. 193 ff.) beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf den Schuldspruch gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils, die Sanktion sowie die Entschädi- gungs- und Kostenfolgen (pag. 193 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 21. Juni 2017 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 201). Der Beschuldigte erklärte sich in der Folge mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 206) und reichte am 7. September 2017 seine Begründung zur Berufungserklärung ein (pag. 237 ff.). 3. Anträge des Beschuldigten Fürsprecher B.________ stellte und begründete im Namen des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 237 ff.): 1. Herr A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 21. April 2015 um 06:35 Uhr auf der Kreuzung Ausserdorfstrasse und Siselenstrasse in Siselen, herkommend von Bargen. 2 2. Herrn A.________ sei eine Parteientschädigung für seine Verteidigung im erst- und ober- instanzlichen Verfahren auszurichten, wobei sein Rechtsvertreter zum gegebenen Zeitpunkt auf- zufordern sei, seine Honorarnote dem Gericht einzureichen. 3. Die Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton aufzuerle- gen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 211 f.). Die Verteidigung reichte mit Berufungserklärung vom 7. September 2017 je eine Fotografie der Fahrzeugmodelle Suzuki Viatra (recte: Vitara) und Mitsubishi Pajero (Beilage 1) sowie eine Stellungnahme der Ehefrau des Beschuldigten vom 13. März 2017 (Beilage 2) zu den Akten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Ur- teil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 950.00 und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 959.00 an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 133). Von der Kammer zu überprüfen ist hingegen der Vorwurf der groben Verkehrsre- gelverletzung, angeblich begangen am 21. April 2015 um ca. 06.35 Uhr auf der Kreuzung Ausserdorfstrasse und Siselenstrasse in Siselen, herkommend von Bar- gen, durch unvorsichtiges Überholen mit Unfall sowie die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 16. September 2016 folgender Sach- verhalt zur Last gelegt (pag. 30 f.): Der Beschuldigte überholte [am 21. April 2015 um ca. 06.35 Uhr] einen Sattelschlepper mit Auflieger mit ca. 80 km/h. Kurz vor der Einmündung in die Siselenstrasse spurte er knapp vor dem Sattelschlepper wieder ein, bremste stark ab, stellte den rechten Blinker und bog in die Siselenstrasse ab. Der Fahrer des Sattelschleppers konnte aufgrund der regelwidrigen Fahrweise des Beschuldigten nur durch ein Ausweichmanöver nach links die Kolli- sion verhindern. Dadurch kam er ins Schleudern, wobei er kippte und mehrere dutzend Meter auf der Fahrbahn wegrutschte. Der Fahrer des Sattelschleppers verletzte sich dabei leicht (Schnittwunde an der rechten Gesichtsbacke, die stark blutete). […] 3 Als erstellt zu geltend hat vorliegend, dass sich am 21. April 2015 um ca. 06.35 Uhr ein Unfall, wie in der Anklageschrift umschrieben, ereignet hat. Der Beschuldigte bestreitet aber, Verursacher dieses Unfalls gewesen zu sein. Von der Kammer zu klären ist also die Frage, ob der Beschuldigte die in der Anklageschrift umschriebe- ne Tat begangen hat. 7. Beweismittel 7.1 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel zutreffend beschrie- ben; auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 154 ff., S. 4 ff. der Entscheidbegründung). Konkret liegen der Kammer folgende objektive Beweismittel vor: - Unfallprotokoll samt Übersichtsskizze (pag. 3 ff.) - Fotodossier der Polizei (pag. 17 ff.) - Erfassungsblatt Arbeitszeiten des Beschuldigten für den Monat April 2015 (pag. 100) - Google Maps-Auszüge der Verteidigung und der Vorinstanz (pag. 102 f. und 121 ff.) - je ein Bild der Fahrzeugmodelle Suzuki Vitara und Mitsubishi Pajero der Vorin- stanz (pag. 129 f.) Zusätzlich liegen der Kammer je eine weitere Fotografie der Fahrzeugmodelle Mit- subishi Pajero und Suzuki Vitara, eingereicht durch die Verteidigung, vor (pag. 248). 7.2 Subjektive Beweismittel Subjektive Beweismittel sind vorliegend die Aussagen des Beschuldigten, des Chauffeurs C.________, des Zeugen D.________ sowie die Angaben der Zeugin E.________. Die Vorinstanz hat die Aussagen bzw. Angaben zutreffend zusam- mengefasst, darauf wird verwiesen (pag. 156 ff., S. 6 ff. der Entscheidbegründung). Weiter liegt der Kammer eine durch die Verteidigung eingereichte Bestätigung von Frau F.________ vom 13. März 2017 betreffend Zeitmanagement und Fahrverhal- ten des Beschuldigten vor (pag. 250). 8. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die vorhande- nen – objektiven und subjektiven – Beweismittel als erstellt und sprach den Be- schuldigten der groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Sie erwog zusammengefasst, dass es sich vorliegend – mangels Kollisions- spuren – um einen reinen Indizienprozess handle. Ein erstes, jedoch selbstver- ständlich nicht ausreichendes Indiz, welches für die Täterschaft des Beschuldigten spreche, sei die Tatsache, dass sein Arbeitsweg am Unfallort vorbeiführe. Im Übri- gen vermöchten die vorhandenen objektiven Beweismittel die Unfallverursachung durch den Beschuldigten aber nicht zu beweisen, würden ihn aber auch nicht für 4 den Tatzeitpunkt entlasten. Da hinreichende objektive Beweismittel für die Täter- schaft des Beschuldigten fehlten, komme den Aussagen des verunfallten Chauf- feurs sowie den Beobachtungen der beiden Augenzeugen massgebende Bedeu- tung zu. Die Angaben der Zeugin E.________ würden aber keine näheren Rück- schlüsse auf die Täterschaft zulassen und auch die Aussagen des verunfallten Chauffeurs vermöchten den Beschuldigten nicht eindeutig als Unfallverursacher zu identifizieren. Immerhin ergäben sich aus dessen glaubhaften Aussagen zwei wei- tere Indizien, welche dafür sprechen würden, dass der Beschuldigte den fraglichen Unfall verursacht habe. Einerseits habe C.________ ausgesagt, beim unfallverur- sachenden Fahrzeug habe es sich vermutlich um einen schwarzen Mitsubishi Paje- ro gehandelt. Ein Fotovergleich dieses Fahrzeugmodells mit dem vom Beschuldig- ten tatsächlich gefahrenen Suzuki Vitara zeige, dass es sich um – in der visuellen Wahrnehmung – leicht verwechselbare Fahrzeuge handle. Andererseits habe C.________ angegeben, dass das schwarze Fahrzeug langsam überholt habe, was mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er ein langsamer Fahrer sei, übereinstimme. Letztlich vermöchten aber die Aussagen des Zeugen D.________ den Beschuldigten als Unfallverursacher zu identifizieren. Aus seinen Beobachtun- gen würden sich zahlreiche und in ihrer Gesamtheit erdrückende Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten ergeben. Es seien dies das Signalement (Mann, zwischen 40 und 50 Jahre alt, brauner Hauttyp, südländisch, kurze graue Haare), die nähere Beschreibung von spezifischen Eigenschaften des unfallverursachen- den schwarzen SUVs (Aufkleber, getönte Scheiben), sowie die Meldung an die Po- lizei am Folgetag des Unfalls bzw. – ganz generell – die Vehemenz, mit welcher der Zeuge D.________ an seinen Aussagen festgehalten habe. Die Aussagen des Zeugen D.________ seien insgesamt sehr glaubhaft, würden detaillierte Schilde- rungen enthalten und keine Aggravation aufweisen. Es erscheine extrem unwahr- scheinlich, dass all die genannten Indizien rein zufällig den Beschuldigten belasten würden. Unter Würdigung sämtlicher vorgenannten Umstände habe das Gericht keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Unfall vom 21. April 2015 verursacht habe. 9. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte macht zunächst geltend, C.________ (Fahrer des Sattelschlep- pers) habe gegenüber der Polizei vorbehaltlos ausgesagt, dass es sich beim Fahr- zeug, welches ihn überholt habe, um einen Mitsubishi Pajero gehandelt habe. Da- bei sei zu berücksichtigen, dass C.________ als Chauffeur viel mit Fahrzeugen zu tun haben dürfte, weshalb ihm überdurchschnittliche Fahrzeugkenntnisse attestiert werden könnten. Eine Verwechslung der beiden Fahrzeugmodelle (Suzuki Vitara / Mitsubishi Pajero) könne daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden. Weiter zeige auch ein Fotovergleich der beiden Fahrzeuge (Bei- lage 1), dass sich die Modelle, insbesondere bezüglich Form und Logos, deutlich unterscheiden würden, was eine Verwechslung der beiden Fahrzeugmodelle eben- falls ausschliesse. Da der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt einen Mitsubishi Paje- ro gefahren sei, falle er als Unfallverursacher ausser Betracht. Weiter führt er aus, sein Fahrzeug weise am Heck einen dreieckigen Aufkleber mit der Aufschrift «Baby an Bord» auf. Der Zeuge D.________ habe am 21. April 5 2015 gegenüber der Polizei keinen solchen Aufkleber erwähnt. Am 22. April 2015, anlässlich der Verfolgung des verdächtigen Fahrzeuges, habe der Zeuge einen runden Aufkleber am Fahrzeugheck feststellen können. Damit falle sein Fahrzeug ausser Betracht, da es keinen derartigen Aufkleber aufweise. Die entsprechenden Aussagen des Zeugen D.________ würden auch belegen, dass dessen Wahrneh- mung ungenau sei (runden Aufkleber beobachtet am 22. April 2015 anstatt richti- gerweise ein dreieckiger Aufkleber). Unter Verweis auf diverse Kartenausschnitte (pag. 102 sowie 121 ff.) sowie unter Auflistung verschiedener Routen (zwischen G.________ (Wohnort) und H.________ (Arbeitsort), pag. 240) macht der Beschuldigte sodann geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt mit den möglichen Rou- ten seines Arbeitsweges auseinandergesetzt. Anlässlich der polizeilichen Befra- gung vom 27. Mai 2015 habe er zwar ausgeführt, dass er schon auch über die Neuenburgstrasse, auf welcher sich der Unfall zugetragen habe, zur Arbeit fahre. Damit habe er aber den Strassenabschnitt westlich der Siselenstrasse und damit die Strecke zwischen Siselen und Ausserdorf/Abzweigung Siselenstrasse gemeint. Dies stimme mit seiner Aussage anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. März 2017, wonach er am häufigsten über Treiten gehe, überein. Wenn er über Treiten und damit via die Westroute über Ausserdorf und Siselen zur Arbeit fahre, benutze er sehr wohl die Neuenburgstrasse, aber eben von Westen her. Auch deshalb komme er als Unfallverursacher nicht in Betracht, weil das Unfallfahrzeug von Os- ten her kam, wie die Unfallskizze der Polizei belege. Ferner macht er geltend, das von ihm eingereichte Stempeluhrprotokoll seiner Ar- beitgeberin (pag. 100) belege, dass er im April 2015 nahezu immer um exakt 07.00 Uhr mit der Arbeit begonnen habe. Damit seien seine Angaben, wonach er das Wohndomizil stets um 06.25 Uhr verlasse und um 06.55 Uhr am Arbeitsort eintref- fe, glaubhaft, zumal gemäss Routenplaner von Google Maps sein Arbeitsweg rund 31 Minuten Fahrzeit erfordere. Sollte er am Morgen des 21. April 2015 tatsächlich die Unfallstelle passiert haben, was bestritten werde und durch nichts belegt sei, so hätte er diese um ca. 06.45 Uhr passiert, gehe doch auch die Vorinstanz davon aus, dass die Fahrzeit zwischen der Unfallstelle und dem Arbeitsort rund 7 Minuten betrage. Gemäss Polizeirapport habe sich der Unfall um 06.35 Uhr ereignet. Folg- lich falle er auch aus zeitlichen Gründen als Unfallverursacher ausser Betracht, hät- te er sich doch, falls er an jenem Morgen über die Westroute gefahren wäre, um 06.35 Uhr erst in Frauenkappelen befunden. Was den Zeugen D.________ anbelangt, hält der Beschuldigte dafür, dessen Ver- halten zeichne sich durch Selbstgerechtigkeit und einer Tendenz zur Selbstjustiz aus. Dieser sei derart darauf fixiert gewesen, den Unfallverursacher am Morgen des 22. April 2015 zu finden, dass dessen Objektivität und Wahrnehmung beein- trächtigt gewesen sei. Zudem würden sich die Aussagen des Zeugen D.________ in zentralen Punkten schlichtweg als falsch erweisen (getönte Scheiben des Unfall- fahrzeuges verunmöglichten ein Erkennen des Fahrers; kein Aufkleber bzw. ein runder Aufkleber am Heck des verdächtigen Fahrzeuges [erkannt am 22. April 2015] anstatt korrekterweise ein dreieckiger Aufkleber etc.). Auch dessen Be- schrieb des angeblichen Unfallverursachers treffe nur beschränkt auf den Beschul- 6 digten zu. Schliesslich habe der Zeuge D.________ den Beschuldigten auch nicht als Unfallverursacher identifizieren können. Damit könne festgehalten werden, dass die Aussagen des Zeugen D.________ sowie der weiteren Zeugen bzw. Aus- kunftspersonen nicht geeignet seien, um den Beschuldigten als Unfallverursacher zu überführen. 10. Würdigung der Kammer 10.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdi- gung zutreffend wiedergegeben, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (pag. 160 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» darf das Gericht die beschuldigte Person nicht verurteilen, wenn nach objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnis- ses nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz betrifft sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist hinsichtlich der Beweiswürdigung verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen. Bestehen mehrere belastende Indizien, von denen jedes einzelne für sich be- trachtet den Hauptvorwurf zwar wahrscheinlicher macht, aber noch nicht zwingend beweist, ist nach der Rechtsprechung eine Gesamtschau vorzunehmen, ähnlich ei- nem Mosaik, bei welchem einzelne Steine noch kein abgerundetes Bild ergeben, jedoch in ihrer Gesamtheit die für den Schuldspruch notwendige Überzeugung vermitteln. 10.2 Konkrete Beweiswürdigung Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschuldigte sich nicht zur Person des Unfallverursachers geäussert hat und bis zuletzt bestritt, Verursacher des Unfalls vom 21. April 2015 gewesen zu sein (vgl. pag. 161, S. 11 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Dementsprechend vermögen ihn seine Aussagen nicht entschei- dend zu entlasten. Sodann stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die vorhandenen objektiven Be- weismittel die Täterschaft des Beschuldigten nicht beweisen. Im Ergebnis trifft ebenfalls zu, dass diese den Beschuldigten für den Tatzeitpunkt aber auch nicht – zumindest nicht eindeutig – entlasten (vgl. pag. 162, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich das vom Beschuldigten als Entlastungsbeweis eingereichte Erfassungsblatt der Arbeitszeiten (pag. 100) erscheinen die Aus- führungen der Vorinstanz jedoch wenig einleuchtend. Einerseits spricht sie den Be- schuldigten nämlich vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit der 7 Begründung frei, dass er diesen selber gar nicht bemerkt habe (pag. 170, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Andererseits hält sie fest, das Erfassungs- blatt der Arbeitszeiten entlaste den Beschuldigten nicht für den Tatzeitpunkt, da es durchaus möglich sei, dass sich dieser vor dem Einstempeln um 07.00 Uhr noch vom Unfall – welchen der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz aber gar nicht bemerkt hatte – erholen resp. ablenken musste (pag. 162, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Begründung ist nicht logisch und ver- fängt nicht. Durch das eingereichte Stempeluhrprotokoll kann der Beschuldigte im- merhin nachweisen, dass er am fraglichen Tag zur selben Zeit wie auch an den üb- rigen Tagen seine Arbeit um 07.00 Uhr begonnen hat, was sodann zu seiner Aus- sage, er biege ca. um 06.45 Uhr in die Siselenstrasse nach Walperswil ab, denn das sei etwa 10 Minuten von seiner Arbeitsstelle weg (p. 11, Z. 114), passt. Weite- res kann daraus aber nicht geschlossen werden. Insbesondere ist dadurch nicht bewiesen, dass sich der Beschuldigte am fraglichen Tag und zur fraglichen Zeit nicht am Unfallort hat befinden können. Mangels hinreichender objektiver Beweismittel und aufgrund des Umstandes, dass weder C.________ noch die Zeugin E.________ den Unfallverursacher beobach- ten konnten, kommt den Aussagen des Zeugen D.________, welcher den Täter er- kannt haben will, ausschlaggebende Bedeutung zu. Der vorinstanzliche Schuld- spruch fusst denn im Wesentlichen auch auf seinen Beobachtungen. Auf seine Aussagen ist daher näher einzugehen. Die Kammer teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Zeugen D.________ – entgegen den Behauptungen der Verteidigung – keinerlei Wider- sprüche und Strukturbrüche aufweisen, detaillierte Schilderungen beinhalten und daher glaubhaft erscheinen. Es ist auch in keiner Weise erkennbar, dass er ab- sichtlich falsche Angaben gemacht hätte oder den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat bezichtigen wollte. Dennoch sind die Aussagen des Zeugen D.________ mit Vorsicht zu würdigen. Dies aus folgenden Gründen: Anlässlich der Befragung vom 22. März 2017 gab er nämlich u.a. zu Protokoll, dass der Unfall vom 21. April 2015 sehr schnell abgelaufen sei, wohl weniger als drei Sekunden (pag. 111 Z. 29; pag. 115 Z. 3 f.; pag. 113 Z. 3 ff.), und er einfach keine Zeit gehabt habe, das Auto zu beobachten (pag. 111 Z. 25 f.). Auf die Frage, ob er den Unfallverursacher be- schreiben könne, führte er aus, dass der Fahrer sicherlich ein Mann, Südländer- Typ, mit einer Glatze oder kurzen Haaren gewesen sei (pag. 113 Z. 3 ff.). Eine hundertprozentige Beschreibung des Unfallverursachers könne er aber nicht abge- ben, da es eine Situation gewesen sei, in der die Autos gerollt seien (pag. 115 Z. 23 f.). Der Zeuge D.________ hat also wiederholt angegeben, dass der Unfall vom 21. April 2015 sehr schnell abgelaufen ist. Entsprechend konnte er den Unfallve- rursacher auch nur für eine sehr kurze Zeit gesehen haben. Hinzu kommt, dass sich der Unfall während der Morgendämmerung bei unbeleuchteter Strasse ereig- nete, was das Erkennen des Unfallverursachers sicherlich erschwerte, auch wenn die Sicht gemäss Polizeirapport nicht eingeschränkt war (vgl. Polizeirapport, pag. 4). Angesichts dieser Umstände (sehr schnelles Geschehen, Morgendämmerung, unbeleuchtete Strasse) erstaunt es jedenfalls nicht, dass der Zeuge D.________ den Beschuldigten nicht als Täter identifizieren konnte (vgl. pag. 115 Z. 20 ff.) und es bestehen erhebliche Zweifel, ob es ihm tatsächlich möglich war, den Unfallve- 8 rursacher mit genügender Sicherheit zu erkennen. Zwar beschreib er den Täter mehr oder weniger klar (Mann, Südländer-Typ, Glatze oder kurze Haare, zwischen 40 und 50 Jahre alt). Es ist aber fraglich, ob er die von ihm erwähnten Personen- merkmale unter den gegebenen Umständen tatsächlich in dieser Eindeutigkeit er- kennen konnte. Es ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass er die Situation in der Hitze des Gefechts falsch wahrgenommen hat. Zudem trifft die gemachte Perso- nenbeschreibung – sollte sie zutreffen – ohnehin auf eine Vielzahl von Personen zu. Was das Fahrzeug des Unfallverursachers anbelangt, führte der Zeuge D.________ in Übereinstimmung mit den beiden anderen Zeugen aus, dass es sich um einen schwarzen SUV gehandelt habe. Er spezifizierte sodann weiter, dass er am 22. April 2015, als er dem Unfallverursacher erneut begegnet sei, am Heck des Autos einen Aufkleber erkannt habe. Die Vorinstanz erachtete diese Aussage resp. diese Beobachtung als entscheidendes Indiz, da auch das Fahrzeug des Beschuldigten einen solchen Aufkleber aufweise. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz übersieht, dass der Zeuge D.________ den Aufkleber erst am 22. April 2015, also am Tag nach dem Unfall, beobachtet hat, was nun aber keinerlei Rückschlüsse auf das Unfallfahrzeug vom Vortag geben kann. Dass der Zeuge am 22. April 2015 gegenüber der Polizei einen Aufkleber erwähnte, ist vielmehr logische Konsequenz, hat er am besagten Tag doch gerade das Fahrzeug des Beschuldigten gesichtet und der Polizei entsprechend gemeldet. Am Tag des Unfalls hat er den Aufkleber am unfallverursachenden Fahrzeug aber nicht bemerkt (pag. 112 Z. 39 ff.), dies trotz des Umstandes, dass er dieses – wenn wohl auch nur sehr kurz – im Rückspiegel beobachtet hatte (pag. 7.1, «denn das hätte ich im Rückspiegel gesehen»). Der Aufkleber wäre nun aber einzig dann ein (sehr) belastendes Indiz, wenn der Zeuge diesen bereits am Unfalltag bemerkt und das Fahrzeug am Folgetag aufgrund des Aufklebers wieder erkannt hätte. Dies war aber offensichtlich nicht der Fall. Der Aufkleber am Fahrzeugheck des Beschuldig- ten stellt somit keineswegs ein – sehr belastendes – Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die vom Zeugen D.________ erwähnten getönten Scheiben. Ob er diese bereits am Unfalltag bemerkte (vgl. pag. 112 Z. 33), ist nicht klar, ergibt sich aber jedenfalls nicht aus dem Polizeirap- port. Insgesamt sprechen zwar diverse Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten. So steht fest, dass ein möglicher Arbeitsweg des Beschuldigten am Unfallort vor- beiführt. Weiter haben sämtliche Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass der Unfallverursacher einen schwarzen SUV (einen solchen besitzt der Beschuldigte) gefahren sei. Diese Indizien genügen jedoch nicht, um den Beschuldigten bereits als Täter zu überführen. Die Vorinstanz stützte ihren Schuldspruch im Wesentli- chen auf die Beobachtungen des Zeugen D.________. Seine Aussagen sind aber – wie oben ausgeführt – mit Vorsicht zu würdigen und es ist nur zurückhaltend auf diese abzustellen. Nach objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses kommt die Kammer jedenfalls zum Schluss, dass nicht ohne erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte den Unfall vom 21. April 2015 verursacht hat. Mithin kann dem Beschuldigten die in der Anklageschrift umschriebene Tat nicht nachgewiesen werden und er ist, in An- 9 wendung des Grundsatzes «in dubio pro reo», von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 21. April 2015 um ca. 06.35 Uhr auf der Kreuzung Ausserdorfstrasse und Siselenstrasse in Siselen, herkommend von Bargen, durch unvorsichtiges Überholen mit Unfall, freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung 11. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 1‘918.00 fest- gelegt, wobei CHF 959.00 für den Freispruch betreffend die Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens rechtskräftig ausgeschieden wurden. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens gehen die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 959.00 ebenfalls zu Lasten des Kantons Bern. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden für das oberinstanz- liche Verfahren auf CHF 800.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 2 Bst. a des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Beschuldigte obsiegt in oberer Instanz vollumfänglich. Die Generalstaatsan- waltschaft verzichtete auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind folglich durch den Kan- ton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO). 12. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Fürsprecher B.________ macht für die Vertretung des Beschuldigten im erstin- stanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 4‘310.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was als angemessen erscheint. Für den Freispruch von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens richtete die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2‘155.15 aus. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten der verbleibende Aufwand von CHF 2‘155.15 ebenfalls durch den Kanton Bern zu entschädigen. Die Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren ist – nach Eingang der de- taillierten Kostennote der Verteidigung – später mit separatem Beschluss festzu- setzen (unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f der bernischen Parteikostenverord- nung [PKV, BSG 168.811]). 10 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. März 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall, angeblich begangen am 21. April 2015 um ca. 06.35 Uhr auf der Kreu- zung Ausserdorfstrasse und Siselenstrasse in Siselen, herkommend von Bargen, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2‘155.15 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 959.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 21. April 2015 um ca. 06.35 Uhr auf der Kreuzung Ausserdorfstrasse und Siselen- strasse in Siselen, herkommend von Bargen, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte von CHF 2‘155.15 für das erstinstanzliche Verfahren. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 959.00 sowie die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. III. Weiter wird verfügt: Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldig- ten im oberinstanzlichen Verfahren wird später mit separatem Beschluss bestimmt. Fürsprecher B.________ wird aufgefordert, dem Gericht innert 10 Tagen seine detaillierte Kostennote zukommen zu lassen (unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f der bernischen Parteikostenverordnung PKV). 11 IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur KOST Formular, ohne Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schiffartsamt des Kantons Bern (nur Dispositiv) - den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der X.______AG (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Y.______AG (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 4. Mai 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Der Gerichtsschreiber: Ruch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12