18. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag nicht durch. Folglich hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 10 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.