Sie liess die Frage jedoch letztlich ebenso offen, wie diejenige der umstrittenen technischen Umsetzbarkeit in casu (E. 6.c.). 17.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich erneut vorbringt, [nur] die Vollzugsform des Electronic Monitoring erlaube es ihm, den finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie nachzukommen und so die Sozialhilfe zu entlasten (Beschwerde Ziff. 6), ist mit den Vorinstanzen darauf hinzuweisen, dass es ihm offen steht, um Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) zu ersuchen. IV. Kosten