Sie erwog, unter Berücksichtigung des Vortrags an den Regierungsrat sei es fraglich, ob in jedem Falle einer Neuanstellung der EM-Bewilligungsanspruch entfalle. Weiter stellte die POM fest, dass die G.________ aktenkundig Aufträge generiere, liess jedoch offen, ob diese vorliegend für das verlangte Arbeitspensum von 20 Stunden genügten, weil sie das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers in casu als nicht schutzwürdig erachtete. Damit schloss die POM gerade nicht aus, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit