2. a.E.) – mitnichten den Standpunkt vertrat, «dass eine selbständige Berufsausübung die Anwendung des Electronic Monitoring geradezu ausschliesse». Die POM würdigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach EM einzig und allein für sich bereits in einem Arbeits-, Be- schäftigungs- oder Ausbildungsprozess befindliche Verurteilte gedacht sei (vgl. vorstehend E. III.15.2), durchaus kritisch. Sie erwog, unter Berücksichtigung des Vortrags an den Regierungsrat sei es fraglich, ob in jedem Falle einer Neuanstellung der EM-Bewilligungsanspruch entfalle.