willkürliche Tatsachenfeststellung, wonach der Beschuldigte nachträglich Fakten geschaffen habe, um einen Bewilligungsanspruch daraus abzuleiten) ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. 17.2 Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 2. a.E.) – mitnichten den Standpunkt vertrat, «dass eine selbständige Berufsausübung die Anwendung des Electronic Monitoring geradezu ausschliesse».