g und h EM-Verordnung nicht erfüllt. Die Vorinstanzen haben folglich das Gesuch um Gewährung des Strafvollzugs in Form des Electronic Monitoring zu Recht abgewiesen. Die Rüge der Rechtsverletzung bzw. willkürlichen Rechtsanwendung ist unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.