Auf anwaltliche Unterstützung wird er dabei – anders als bei der Einreichung von Unterlagen – nicht jederzeit zurückgreifen können. Mit den Vorinstanzen kommt die Kammer deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht bereit bzw. fähig ist, sich einem im Voraus vereinbarten Vollzugsprogramm zu unterziehen. Es kann nicht angenommen werden, dass er der besonderen Belastung des Vollzugs in der Form von Electronic Monitoring gewachsen ist und das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen wird. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 4 lit. g und h EM-Verordnung nicht erfüllt.