Die von ihm an den Tag gelegte Vorgehensweise erweckt ein ausgeprägtes Misstrauen. Das Verhalten des Beschwerdeführers indiziert einen gehörigen Mangel an Fähigkeit und Wille, Anweisungen und Vorgaben einzuhalten, was aber gerade auch für die Einhaltung eines genau geregelten vorgegebenen Tagesprogramms und mit Blick auf die Pflichten nach Art. 9 Abs. 3 EM-Verordnung nötig wäre. Auf anwaltliche Unterstützung wird er dabei – anders als bei der Einreichung von Unterlagen – nicht jederzeit zurückgreifen können.