Sie hat die ABaS zudem unverzüglich über jeden eintretenden Verlust der Arbeit, Ausbildungsmöglichkeit oder Beschäftigung während des Vollzugs zu informieren (Abs. 3). Weil für die Vollzugsbehörden – abgesehen von der Anwesenheit der verurteilten Person in ihrer Wohnung – die Möglichkeiten, den tatsächlichen Aufenthalt und die Tätigkeiten der verurteilten Person zu überprüfen, sehr begrenzt sind, ist der Bestand einer Vertrauensbasis äusserst bedeutsam.