So bestimmt Art. 9 der EM-Verordnung, dass die verurteilte Person die Weisungen der Einweisungs- und Vollzugsbehörden sowie der ABaS strikte einzuhalten hat (Abs. 1). Erkennt sie, dass sie das Vollzugsprogramm nicht wird einhalten können, hat die verurteilte Person dies der ABaS unverzüglich und vorgängig mitzuteilen (Abs. 2). Sie hat die ABaS zudem unverzüglich über jeden eintretenden Verlust der Arbeit, Ausbildungsmöglichkeit oder Beschäftigung während des Vollzugs zu informieren (Abs. 3).