Schliesslich ist auch erstellt, dass der Beschwerdeführer der Vollzugsbehörde erst am 22. Dezember 2016 mitteilte, er plane sich per 1. Januar 2017 selbständig zu machen. Inwiefern die Vorinstanzen diesbezüglich gar in Willkür verfallen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Mit den Vorinstanzen kommt die Kammer deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten mehrfach verletzt hat. Aus dem Umstand, dass die von der ABaS in einem späteren Verfahrenszeitpunkt nicht mehr als zwingend erachtete Krankenkassenpolice dem Beschwerdeführer zurückgesandt wurde, kann er nichts für sich ableiten.