Namentlich übermittelte er der ABaS lediglich die Telefonnummer des Vermieters, reichte aber den verlangten neuen Mietvertrag nicht ein. Als ihm dann am 15. Dezember 2016 die Abweisung des Gesuchs um Vollzug in Form des Electronic Monitoring in Aussicht gestellt worden war, machte er – nunmehr anwaltlich vertreten – in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 geltend, sich per Anfang 2017 selbständig machen zu wollen und reichte einen entsprechenden Arbeitsvertrag mit der G.________ ein. Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer zwar Angaben zu seinen Mietkosten, Unterlagen dazu reichte er aber nach wie vor nicht ein.