___ zu wohnen. Dies, obwohl er von der ABaS am 14. Oktober 2016 darauf hingewiesen worden war, dass ein EM-Vollzug auf einem Campingplatz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durchgeführt werden könne und ihm mitgeteilt worden war, er solle keinen Vertrag unterschreiben, ohne zuvor erneut Kontakt mit der ABaS aufzunehmen. Zudem teilte der Beschwerdeführer der ABaS am 24. November 2016 auch mit, bereits per Ende September den Arbeitsplatz gewechselt zu haben.