Erst auf Abmahnung vom 18. November 2016 hin reichte der Beschwerdeführer den verlangten "Wochenplan" sowie die Lohnabrechnung betreffend September ein, jedoch nicht die ebenfalls verlangte Lohnabrechnung betreffend Oktober 2016 (die Krankenkassenunterlagen waren inzwischen als nicht mehr zwingend bezeichnet worden). Als der Beschwerdeführer am 24. November 2016 von der ABaS kontaktiert wurde, um Unstimmigkeiten im "Wochenplan“ zu diskutieren, erwähnte der Beschwerdeführer umgezogen zu sein und nun auf dem Campingplatz E.________ zu wohnen.