6 te Termine nicht ein, seien daher schlicht und einfach unzutreffende, «von vornherein willkürliche Sachverhaltsfeststellungen» (Beschwerde Ziff. 3). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Argumentation der Vorinstanz betreffend der Schaffung von Fakten durch die Annahme von Aufträgen, angeblich zwecks Ableitung eines Bewilligungsanspruchs, sei «absurd und total willkürlich». Es gehe um seine finanzielle Existenz, weshalb er auch möglichst viele Aufträge angenommen habe.