16.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht festgestellt, dass er seine Mitwirkungspflichten sträflich verletzt habe. Zum einen seien Akten, die er eingereicht gehabt habe, beispielsweise die Bescheinigung betreffend bezahlte Krankenkassenprämien, ungeprüft retourniert worden. Zum anderen seien sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen spätestens mit Eingabe vom 22. Dezember 2016, als er erstmals anwaltlich vertreten gewesen sei, eingereicht worden. Er habe auch immer in engem persönlichen und telefonischen Kontakt mit der Betreuungsperson von der ASMV gestanden. Die Vorwürfe, er sei unzuverlässig und hal-