Die ASMV sah diese beiden Voraussetzungen als nicht erfüllt an, da der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen trotz Mahnung weder fristgerecht noch vollständig eingereicht habe (vgl. vorstehend E. III.15.2). Auch die POM erwog, der Verfahrensverlauf lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, angesetzte Fristen und Termine einzuhalten und Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen termingemäss und vollständig nachzukommen. In seiner Beschwerde bringe er diesbezüglich – abgesehen von der angeblich umgehend und kommentarlos retournierten Krankenkassenpolice – nichts vor.