g), und dass anzunehmen ist, die verurteilte Person werde der Belastung des Vollzugs in Electronic Monitoring gewachsen sein und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen (lit. h). 16.2 Die ASMV sah diese beiden Voraussetzungen als nicht erfüllt an, da der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen trotz Mahnung weder fristgerecht noch vollständig eingereicht habe (vgl. vorstehend E. III.15.2).