5 16. 16.1 Gemäss Art. 4 der Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring vom 26. Mai 1999 (EM-Verordnung; BSG 341.12) setzt die Bewilligung dieser besonderen Vollzugsform u.a. voraus, dass die verurteilte Person bereit ist, sich einem im Voraus vereinbarten Vollzugsprogramm zu unterziehen (lit. g), und dass anzunehmen ist, die verurteilte Person werde der Belastung des Vollzugs in Electronic Monitoring gewachsen sein und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen (lit.