Im Übrigen wäre eine allfällige Gehörsverletzung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt worden: Die POM hat sich (ebenfalls) mit der neuen Stelle des Beschwerdeführers bei der G.________ auseinandergesetzt und erwogen, das erst im letzten Moment begründete Arbeitsverhältnis verleihe dem Beschwerdeführer im konkreten Fall keine Anspruchsgrundlage. Dieser habe, ohne den Ausgang des Bewilligungsverfahrens abzuwarten, verbindliche Aufträge angenommen und damit Fakten geschaffen, um daraus einen Bewilligungsanspruch abzuleiten. Aus der nachträglich geschaffenen Faktenlage könne und dürfe er aber keinen Rechtsanspruch ableiten.