Ob die ASMV in tatsächlicher Hinsicht zu Recht zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe aktuell keine Arbeit vorweisen können, und ob sie in rechtlicher Hinsicht zu Recht erwog, alleine die Absicht, sich selbständig zu machen, genüge zur Erfüllung der Voraussetzung von Art. 4 lit. f EM-Verordnung nicht, erscheint zwar fraglich (vgl. dazu auch nachstehend E. III.17.2). Dabei handelt es sich jedoch um materielle Fragen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ASMV liegt deswegen nicht vor. Im Übrigen wäre eine allfällige Gehörsverletzung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt worden: