EM-Verordnung] sei nicht erfüllt (E. 2.3). 15.3 Die ASMV hat sich demnach sehr wohl mit der behaupteten Selbständigkeit des Beschwerdeführers per 1. Januar 2017 auseinandergesetzt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, erachtete die ASMV das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers aber als nicht entscheidrelevant. Ob die ASMV in tatsächlicher Hinsicht zu Recht zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe aktuell keine Arbeit vorweisen können, und ob sie in rechtlicher Hinsicht zu Recht erwog, alleine die Absicht, sich selbständig zu machen, genüge zur Erfüllung der Voraussetzung von Art.