Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer aktuell über keine Arbeitsstelle. Alleine die Absicht, sich im kommenden Jahr 2017 selbständig zu machen, genüge nicht. Die Sondervollzugsform des EM sei einzig und allein für jene Verurteilte gedacht, welche sich bereits in einem Arbeits- Beschäftigungs- oder Ausbildungsprozess befänden, damit diese nicht daraus herausgerissen würden. Sie sei aber nicht dafür gedacht, den Vollzug aufzuschieben, bis die Arbeitssituation geregelt sei, um dann in den Genuss der Sondervollzugsform zu kommen. Auch diese Voraussetzung [gemäss Art. 4 lit. f EM-Verordnung] sei nicht erfüllt (E. 2.3).